KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG

Stader Straße 78 21075 Hamburg (Harburg) Tel.: 040 / 77 61 13 | Fax: 040 / 77 02 60
KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG 2016

AGBs

I. Zahlung 1.   Der   Kaufpreis   und   Preise   für   Nebenleistungen   sind   bei   Übergabe   des   Kaufgegenstandes   und Aushändigung   oder   Übersendung   der   Rechnung   zur Zahlung fällig. 2.   Gegen   Ansprüche   des   Verkäufers   kann   der   Käufer   nur   dann   aufrechnen,   wenn   die   Gegenforderung   des   Käufers   unbestritten   ist   oder   ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. II. Lieferung und Lieferverzug 1.    Liefertermine    und    Lieferfristen,    die    verbindlich    oder    unverbindlich    werden    können,    sind    schriftlich    anzugeben.    Lieferfristen    beginnen    mit Vertragsabschluss. 2.   Der   Käufer   kann   zehn Tage   nach   Überschreiten   eines   unverbindlichen   Liefertermins   oder   einer   unverbindlichen   Lieferfrist   den   Verkäufer   auffordern zu   liefern.   Mit   dem   Zugang   der Aufforderung   kommt   der   Verkäufer   in   Verzug.   Hat   der   Käufer Anspruch   auf   Ersatz   eines   Verzugsschadens,   beschränkt sich   dieser   bei   leichter   Fahrlässigkeit   des   Verkäufers   auf   höchstens   5   %   des   vereinbarten   Kaufpreises.   Will   der   Käufer   darüber   hinaus   vom   Vertrag zurücktreten   und/oder   Schadenersatz   statt   der   Leistung   verlangen,   muss   er   dem   Verkäufer   nach   Ablauf   der   Zehn-Tages-Friste   gemäß   Satz   1   eine angemessene   Frist   zu   Lieferung   setzen.   Hat   der   Käufer   Anspruch   auf   Schadenersatz   statt   der   Leistung,   beschränkt   sich   der   Anspruch   bei   leichter Fahrlässigkeit   auf   höchstens   25   %   des   vereinbarten   Kaufpreises.   Ist   der   Käufer   eine   juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts,   ein   öffentlich- rechtliches    Sondervermögen    oder    ein    Unternehmer,    der    bei   Abschluss    des    Vertrages    in   Ausübung    seiner    gewerblichen    oder    selbständigen beruflichen   Tätigkeit   handelt,   sind   Schadensersatzansprüche   bei   leichter   Fahrlässigkeit   ausgeschlossen.   Wird   dem   Verkäufer,   während   er   in   Verzug ist,   die   Lieferung   durch   Zufall   unmöglich,   so   haftet   er   mit   den   vorstehend   vereinbarten   Haftungsbegrenzungen.   Der   Verkäufer   haftet   nicht,   wenn   der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 3.   Wird   ein   verbindlicher   Liefertermin   oder   eine   verbindliche   Lieferfrist   überschritten,   kommt   der   Verkäufer   bereits   mit   Überschreiten   des   Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts. 4.   Höhere   Gewalt   oder   beim   Verkäufer   oder   dessen   Lieferanten   eintretende   Betriebsstörungen,   die   den   Verkäufer   ohne   eigenes   Verschulden vorübergehend   daran   hindern,   den   Kaufgegenstand   zum   vereinbarten Termin   oder   innerhalb   der   vereinbarten   Frist   zu   liefern,   verändern   die   in   Ziffern 1    bis    3    dieses   Abschnitts    genannten   Termine    und    Fristen,    um    die    Dauer    der    durch    diese    Umstände    bedingten    Leistungsstörungen.    Führen entsprechende    Störungen    zu    einem    Leistungsaufschub    von    mehr    als    vier    Monaten,    kann    der    Käufer    vom    Vertrag    zurücktreten.    Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. III. Abnahme 1.   Der   Käufer   ist   verpflichtet,   den   Kaufgegenstand   innerhalb   von   acht   Tagen   ab   Zugang   der   Bestellungsanzeige   abzunehmen.   Im   Falle   der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2.   Verlangt   der   Verkäufer   Schadenersatz   aufgrund   eines   gesetzlichen   Anspruchs,   so   beträgt   dieser   10   %   des   Kaufpreises.   Der   Schadenersatz   ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist   der   Käufer   eine   juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts,   ein   öffentlich-rechtliches   Sondervermögen   oder   ein   Unternehmer,   der   bei   Abschluss des   Vertrages   in   Ausübung   seiner   gewerblichen   oder   selbständigen   beruflichen   Tätigkeit   handelt,   bleibt   der   Eigentumsvorbehalt   auch   bestehen   für Forderungen   des   Verkäufers   gegen   den   Käufer   aus   der   laufenden   Geschäftsbeziehung   bis   zum   Ausgleich   von   in   Zusammenhang   mit   dem   Kauf zustehenden Forderungen. Auf    Verlangen    des    Käufers    ist    der    Verkäufer    zum    Verzicht    auf    den    Eigentumsvorbehalt    verpflichtet,    wenn    der    Käufer    sämtliche    mit    dem Kaufgegenstand     im     Zusammenhang     stehende     Forderungen     unanfechtbar     erfüllt     hat     und     für     die     übrigen     Forderungen     laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 2.    Bei    Zahlungsverzug    des    Käufers    kann    der    Verkäufer    vom    Kaufvertrag    zurücktreten.    Hat    der    Verkäufer    darüber    hinaus    Anspruch    auf Schadensersatz   statt   Leistung   und   nimmt   er   den   Kaufgegenstand   wieder   an   sich,   sind   Verkäufer   und   Käufer   sich   darüber   einig,   dass   der   Verkäufer den   gewöhnlichen   Verkaufswert   des   Kaufgegenstandes   im   Zeitpunkt   der   Rücknahme   vergütet.   Auf   Wunsch   des   Käufers,   der   nur   unverzüglich   nach Rücknahme   des   Kaufgegenstandes   geäußert   werden   kann,   wird   nach   Wahl   des   Käufers   ein   öffentlich   bestellter   und   vereidigter   Sachverständigter den    gewöhnlichen    Verkaufswert    ermitteln.    Der    Käufer    trägt    sämtliche    Kosten    der    Rücknahme    und    Verwertung    des    Kaufgegenstandes.    Die Verwertungskosten   betragen   ohne   Nachweis   5%   des   gewöhnlichen   Verkaufswertes.   Sie   sind   höher   oder   niedriger   anzusetzen,   wenn   der   Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. 3.   Solange   der   Eigentumsvorbehalt   besteht,   darf   der   Käufer   über   den   Kaufgegenstand   weder   verfügen   noch   Dritten   vertraglich   eine   Nutzung einräumen. V. Sachmangel 1.   Ansprüche   des   Käufers   wegen   Sachmängeln   verjähren   entsprechend   den   gesetzlichen   Bestimmungen,   d.h.   bei   neuen   Teilen   in   zwei   Jahren,   bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist   der   Käufer   eine   juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts,   ein   öffentlich-rechtliches   Sondervermögen   oder   ein   Unternehmer,   der   bei   Abschluss des   Vertrages   in   Ausübung   seiner   gewerblichen   oder   selbständigen   beruflichen   Tätigkeit   handelt,   erfolgt   der   Verkauf   von   gebrauchten   Teilen   unter Ausschluss   jeglicher   Sachmangelhaftung.   Bei   arglistigem   Verschweigen   von   Mängeln   oder   der   Übernahme   einer   Garantie   für   die   Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a.)   Ansprüche   auf   Mängelbeseitigung   hat   der   Käufer   beim   Verkäufer   geltend   zu   machen.   Bei   mündlichen   Anzeigen   von   Ansprüchen   ist   dem   Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b.) Ersetzte Teil werden Eigentum des Verkäufers. VI. Haftung 1.   Hat   der   Verkäufer   aufgrund   der   gesetzlichen   Bestimmungen   nach   Maßgabe   dieser   Bedingungen   für   einen   Schaden   aufzukommen,   der   leicht fahrlässig   verursacht   wurde,   so   haftet   der   Verkäufer   beschränkt:   Die   Haftung   besteht   nur   bei   Verletzung   vertragswesentlicher   Pflichten   und   ist   auf den   bei   Vertragsabschluss   vorhersehbaren   typischen   Schaden   begrenzt.   Diese   Beschränkung   gilt   nicht   bei   Verletzung   von   Leben,   Körper   und Gesundheit.    Soweit    der    Schaden    durch    eine    vom    Käufer    für    den    betreffenden    Schadenfall    abgeschlossene    Versicherung    (ausgenommen Summenversicherung)   gedeckt   ist,   haftet   der   Verkäufer   nur   für   etwaige   damit   verbundene   Nachteile   des   Käufers,   z.B.   höhere   Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mängel des Kaufgegenstandes verursachte Schaden wird nicht gehaftet. 2.   Unabhängig   von   einem   Verschulden   des   Verkäufers   bleibt   eine   etwaige   Haftung   des   Verkäufers   bei   arglistigem   Verschweigen   des   Mangels,   aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. 4.   Ausgeschlossen   ist   die   persönliche   Haftung   der   gesetzlichen   Vertreter,   Erfüllungsgehilfen   und   Betriebsangehörigen   des   Verkäufers   für   von   ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. VII. Gerichtsstand Erfüllungsort    für    Lieferungen    und    Zahlungen    ist    Hamburg.    Es    gilt    Deutsches    Recht.    Die    Anwendung    der    einheitlichen    Gesetze    über    den internationalen    Kauf    beweglicher    Sachen    sowie    über    den    Abschluss    von    internationalen    Kaufverträgen    über    bewegliche    Sachen    wird ausgeschlossen. Gerichtsstand   für   sämtliche   Streitigkeiten   aus   der   Geschäftsverbindung,   einschließlich   aller   Ansprüche   aus   Schecks   und   Wechseln,   ist,   sofern   der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Hamburg.

AGBs

ZURÜCK ZURÜCK KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG Stader Straße 78 21075 Hamburg (Harburg) Tel.: 040 / 77 61 13 | Fax: 040 / 77 02 60  KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG 2016
I. Zahlung 1.   Der   Kaufpreis   und   Preise   für   Nebenleistungen   sind   bei   Übergabe des    Kaufgegenstandes    und   Aushändigung    oder    Übersendung    der Rechnung zur Zahlung fällig. 2.    Gegen    Ansprüche    des    Verkäufers    kann    der    Käufer    nur    dann aufrechnen,   wenn   die   Gegenforderung   des   Käufers   unbestritten   ist oder   ein   rechtskräftiger Titel   vorliegt;   ein   Zurückbehaltungsrecht   kann er    nur    geltend    machen,    soweit    es    auf    Ansprüchen    aus    dem Kaufvertrag beruht. II. Lieferung und Lieferverzug 1.   Liefertermine   und   Lieferfristen,   die   verbindlich   oder   unverbindlich werden   können,   sind   schriftlich   anzugeben.   Lieferfristen   beginnen   mit Vertragsabschluss. 2.     Der     Käufer     kann     zehn     Tage     nach     Überschreiten     eines unverbindlichen   Liefertermins   oder   einer   unverbindlichen   Lieferfrist den     Verkäufer     auffordern     zu     liefern.     Mit     dem     Zugang     der Aufforderung    kommt    der    Verkäufer    in    Verzug.    Hat    der    Käufer Anspruch   auf   Ersatz   eines   Verzugsschadens,   beschränkt   sich   dieser bei   leichter   Fahrlässigkeit   des   Verkäufers   auf   höchstens   5   %   des vereinbarten    Kaufpreises.    Will    der    Käufer    darüber    hinaus    vom Vertrag    zurücktreten    und/oder    Schadenersatz    statt    der    Leistung verlangen,    muss    er    dem    Verkäufer    nach   Ablauf    der    Zehn-Tages- Friste   gemäß   Satz   1   eine   angemessene   Frist   zu   Lieferung   setzen. Hat    der    Käufer    Anspruch    auf    Schadenersatz    statt    der    Leistung, beschränkt     sich     der     Anspruch     bei     leichter     Fahrlässigkeit     auf höchstens   25   %   des   vereinbarten   Kaufpreises.   Ist   der   Käufer   eine juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts,   ein   öffentlich-rechtliches Sondervermögen    oder    ein    Unternehmer,    der    bei    Abschluss    des Vertrages    in    Ausübung    seiner    gewerblichen    oder    selbständigen beruflichen    Tätigkeit    handelt,    sind    Schadensersatzansprüche    bei leichter     Fahrlässigkeit     ausgeschlossen.     Wird     dem     Verkäufer, während   er   in   Verzug   ist,   die   Lieferung   durch   Zufall   unmöglich,   so haftet   er   mit   den   vorstehend   vereinbarten   Haftungsbegrenzungen. Der   Verkäufer   haftet   nicht,   wenn   der   Schaden   auch   bei   rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 3.   Wird   ein   verbindlicher   Liefertermin   oder   eine   verbindliche   Lieferfrist überschritten,   kommt   der   Verkäufer   bereits   mit   Überschreiten   des Liefertermins   oder   der   Lieferfrist   in   Verzug.   Die   Rechte   des   Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts. 4.    Höhere    Gewalt    oder    beim    Verkäufer    oder    dessen    Lieferanten eintretende    Betriebsstörungen,    die    den    Verkäufer    ohne    eigenes Verschulden    vorübergehend    daran    hindern,    den    Kaufgegenstand zum   vereinbarten   Termin   oder   innerhalb   der   vereinbarten   Frist   zu liefern,   verändern   die   in   Ziffern   1   bis   3   dieses   Abschnitts   genannten Termine    und    Fristen,    um    die    Dauer    der    durch    diese    Umstände bedingten   Leistungsstörungen.   Führen   entsprechende   Störungen   zu einem    Leistungsaufschub    von    mehr    als    vier    Monaten,    kann    der Käufer    vom    Vertrag    zurücktreten.   Andere    Rücktrittsrechte    bleiben davon unberührt. III. Abnahme 1.   Der   Käufer   ist   verpflichtet,   den   Kaufgegenstand   innerhalb   von   acht Tagen   ab   Zugang   der   Bestellungsanzeige   abzunehmen.   Im   Falle   der Nichtabnahme   kann   der   Verkäufer   von   seinen   gesetzlichen   Rechten Gebrauch machen. 2.   Verlangt   der   Verkäufer   Schadenersatz   aufgrund   eines   gesetzlichen Anspruchs,     so     beträgt     dieser     10     %     des     Kaufpreises.     Der Schadenersatz    ist    höher    oder    niedriger    anzusetzen,    wenn    der Verkäufer   einen   höheren   oder   der   Käufer   einen   geringeren   Schaden nachweist. IV. Eigentumsvorbehalt 1.   Der   Kaufgegenstand   bleibt   bis   zum   Ausgleich   der   dem   Verkäufer aufgrund   des   Kaufvertrages   zustehenden   Forderungen   Eigentum   des Verkäufers. Ist   der   Käufer   eine   juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts,   ein öffentlich-rechtliches   Sondervermögen   oder   ein   Unternehmer,   der   bei Abschluss    des    Vertrages    in    Ausübung    seiner    gewerblichen    oder selbständigen        beruflichen        Tätigkeit        handelt,        bleibt        der Eigentumsvorbehalt   auch   bestehen   für   Forderungen   des   Verkäufers gegen   den   Käufer   aus   der   laufenden   Geschäftsbeziehung   bis   zum Ausgleich    von    in    Zusammenhang    mit    dem    Kauf    zustehenden Forderungen. Auf   Verlangen   des   Käufers   ist   der   Verkäufer   zum   Verzicht   auf   den Eigentumsvorbehalt   verpflichtet,   wenn   der   Käufer   sämtliche   mit   dem Kaufgegenstand      im      Zusammenhang      stehende      Forderungen unanfechtbar   erfüllt   hat   und   für   die   übrigen   Forderungen   laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. 2.    Bei    Zahlungsverzug    des    Käufers    kann    der    Verkäufer    vom Kaufvertrag   zurücktreten.   Hat   der   Verkäufer   darüber   hinaus Anspruch auf   Schadensersatz   statt   Leistung   und   nimmt   er   den   Kaufgegenstand wieder   an   sich,   sind   Verkäufer   und   Käufer   sich   darüber   einig,   dass der         Verkäufer         den         gewöhnlichen         Verkaufswert         des Kaufgegenstandes     im     Zeitpunkt     der     Rücknahme     vergütet.    Auf Wunsch   des   Käufers,   der   nur   unverzüglich   nach   Rücknahme   des Kaufgegenstandes    geäußert    werden    kann,    wird    nach    Wahl    des Käufers    ein    öffentlich    bestellter    und    vereidigter    Sachverständigter den   gewöhnlichen   Verkaufswert   ermitteln.   Der   Käufer   trägt   sämtliche Kosten   der   Rücknahme   und   Verwertung   des   Kaufgegenstandes.   Die Verwertungskosten   betragen   ohne   Nachweis   5%   des   gewöhnlichen Verkaufswertes.   Sie   sind   höher   oder   niedriger   anzusetzen,   wenn   der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. 3.   Solange   der   Eigentumsvorbehalt   besteht,   darf   der   Käufer   über   den Kaufgegenstand     weder     verfügen     noch     Dritten     vertraglich     eine Nutzung einräumen. V. Sachmangel 1.     Ansprüche      des      Käufers      wegen      Sachmängeln      verjähren entsprechend   den   gesetzlichen   Bestimmungen,   d.h.   bei   neuen   Teilen in   zwei   Jahren,   bei   gebrauchten   Teilen   in   einem   Jahr   ab   Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist   der   Käufer   eine   juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts,   ein öffentlich-rechtliches   Sondervermögen   oder   ein   Unternehmer,   der   bei Abschluss    des    Vertrages    in    Ausübung    seiner    gewerblichen    oder selbständigen   beruflichen   Tätigkeit   handelt,   erfolgt   der   Verkauf   von gebrauchten   Teilen   unter   Ausschluss   jeglicher   Sachmangelhaftung. Bei    arglistigem    Verschweigen    von    Mängeln    oder    der    Übernahme einer     Garantie     für     die     Beschaffenheit     bleiben     weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a.)   Ansprüche   auf   Mängelbeseitigung   hat   der   Käufer   beim   Verkäufer geltend   zu   machen.   Bei   mündlichen   Anzeigen   von   Ansprüchen   ist dem    Käufer    eine    schriftliche    Bestätigung    über    den    Eingang    der Anzeige auszuhändigen. b.) Ersetzte Teil werden Eigentum des Verkäufers. VI. Haftung 1.   Hat   der   Verkäufer   aufgrund   der   gesetzlichen   Bestimmungen   nach Maßgabe   dieser   Bedingungen   für   einen   Schaden   aufzukommen,   der leicht     fahrlässig     verursacht     wurde,     so     haftet     der     Verkäufer beschränkt:       Die       Haftung       besteht       nur       bei       Verletzung vertragswesentlicher   Pflichten   und   ist   auf   den   bei   Vertragsabschluss vorhersehbaren   typischen   Schaden   begrenzt.   Diese   Beschränkung gilt   nicht   bei   Verletzung   von   Leben,   Körper   und   Gesundheit.   Soweit der     Schaden     durch     eine     vom     Käufer     für     den     betreffenden Schadenfall        abgeschlossene        Versicherung        (ausgenommen Summenversicherung)    gedeckt    ist,    haftet    der    Verkäufer    nur    für etwaige    damit    verbundene    Nachteile    des    Käufers,    z.B.    höhere Versicherungsprämien           oder           Zinsnachteile           bis           zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für    leicht    fahrlässig    durch    einen    Mängel    des    Kaufgegenstandes verursachte Schaden wird nicht gehaftet. 2.   Unabhängig   von   einem   Verschulden   des   Verkäufers   bleibt   eine etwaige   Haftung   des   Verkäufers   bei   arglistigem   Verschweigen   des Mangels,      aus      der      Übernahme      einer      Garantie      oder      eines Beschaffungsrisikos       und       nach       dem       Produkthaftungsgesetz unberührt. 3.   Die   Haftung   wegen   Lieferverzuges   ist   in Abschnitt   IV   abschließend geregelt. 4.    Ausgeschlossen    ist    die    persönliche    Haftung    der    gesetzlichen Vertreter,   Erfüllungsgehilfen   und   Betriebsangehörigen   des   Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. VII. Gerichtsstand Erfüllungsort    für    Lieferungen    und    Zahlungen    ist    Hamburg.    Es    gilt Deutsches   Recht.   Die   Anwendung   der   einheitlichen   Gesetze   über den    internationalen    Kauf    beweglicher    Sachen    sowie    über    den Abschluss     von     internationalen     Kaufverträgen     über     bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. Gerichtsstand         für         sämtliche         Streitigkeiten         aus         der Geschäftsverbindung,    einschließlich    aller   Ansprüche    aus    Schecks und    Wechseln,    ist,    sofern    der    Käufer    Vollkaufmann,    juristische Person   des   öffentlichen   Rechts   oder   öffentliches   Sondervermögen ist, Hamburg.